Satzung
Vereinssatzung
des Tennisclubs Ay-Senden e. V.
Satzung als PDF-Datei zum Download
§1
Allgemeines
1. Der Verein heißt: „Tennisclub Ay-Senden e. V.“ und hat seinen Sitz in Ay an der Iller
2. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober.
4. Der Verein ist dem Bayerischen-Landessportverband und Bayerischen-Tennisverband angeschlossen.
5. Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung und dergleichen) des BLSV und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.
§2
Aufgaben und Zweck
1. Der Verein dient:
a) Der Förderung und Pflege des Tennissports, insbesondere der Ausbildung der Jugend in sportlicher Hinsicht und zur Erziehung zum fairen Wettkampf
b) Abhaltung eines geordneten Spielbetriebes
c) Unterhaltung der Tennisplätze und des Clubhauses
d) Abhaltung von Turnieren, Versammlungen, Vorträgen, Kursen, Veranstaltungen und dergleichen
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Hierbei arbeitet er mit anderen einschlägigen Vereinigungen zusammen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
2. Personen, die in den Verein aufgenommen werden wollen, müssen die Aufnahme beim Vorstand beantragen. Dieser Antrag muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Diese Anträge sind vom Vorstand für die Dauer von 14 Tagen durch Aushang im Clubheim bekannt zu machen. Einwände, die gegen die Aufnahme des Antragstellers vorhanden sind, sind dem Vorstand mitzuteilen.
Die Aufnahme in den Verein beschließt der erweiterte Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Jede Aufnahme erfolgt auf Probe. Die Probezeit beträgt 6 Monate. Während dieser Zeit kann die Aufnahme widerrufen werden.
3. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, d. h. spielenden (aktiven), unterstützenden (passiven) und außerordentlichen (Jugendliche unter 18 Jahren) Mitgliedern.
4. Personen, die sich um den Verein oder um den Tennissport besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden: Sie haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, bezahlen jedoch keinen Mitgliedsbeitrag.
5. Jedes Mitglied erhält eine Vereinssatzung.
§4
Rechte, Pflichten und Beiträge der Mitglieder
1. Alle Mitglieder ab 18 Jahren haben Antragsstimme und Wahlrecht bei den Mitgliederversammlungen. Alle Mitglieder dürfen die Einrichtungen des Vereins unter den hierfür gegebenen Anweisungen benützen und an dessen Veranstaltungen teilnehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) Die Satzungen des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe einzuhalten sowie auch sonst dessen Bestrebungen zu unterstützen
b) Die festgesetzten Jahresbeiträge ohne besondere Aufforderung bis 01.04. des lfd. Geschäftsjahres zu zahlen. Wer seine finanziellen Pflichten versäumt, geht so lange seiner Rechte verlustig.
3. Bei Eintritt hat jedes Mitglied eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag lt. Gebührenordnung zu bezahlen. Für Jugendliche bis 18 Jahren ermäßigen sich die Gebühren und Beiträge.
4. In Härtefällen kann vom Vorstand eine Sonderregelung getroffen werden.
5. Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag können in jeder Mitgliederversammlung geändert werden.
§5
Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Durch Tod.
b) Durch Austritt, der spätestens bis zum 30. November mit Wirkung auf das folgende Geschäftsjahr dem Vorstand schriftlich zu erklären ist.
aa) sobald die Verpflichtungen gegenüber dem Verein verletzt werden, insbesondere den Satzungen zuwider gehandelt wird oder die Beiträge trotz wiederholter Mahnungen nicht bezahlt werden,
bb) wegen solcher Handlungen, die das Ansehen zu schädigen geeignet sind, die Ehrenhaftigkeit des Mitgliedes infrage stellen oder das einvernehmen unter den Mitgliedern stören.
cc) Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zu eröffnen.
2. Gegen die Ausschlussverfügung kann innerhalb 4 Wochen nach deren Bekanntgabe Berufung an die Mitgliederversammlung erhoben werden. Diese entscheidet dann endgültig.
3. Das Ausscheiden aus der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem Verein, hat jedoch den Verlust sämtlicher Ansprüche an den Verein zur Folge.
§6
Organe des Vereins
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Erweiterter Vorstand
§7
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, Schatzmeister, Schriftführer, 1. Sportwart, Technischer Leiter und dem Jugendwart
Der Vorstand wählt mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte den 2. Vorsitzenden.
2. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils auf 2 Jahre durch die ordentliche Mitgliederversammlung gewählt und zugleich mit den obigen Vereinsämtern betraut. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Neuwahl im Amt.
3. Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, die Einberufung einer Vorstandssitzung zu verlangen.
Der Verein fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Vorstandsmitgliedes. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
4. Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:
a) Ordnungsgemäße und satzungsgerechte Leitung des Vereins
b) Aufstellen des Jahreskostenvoranschlages
c) Überwachung der Einhaltung des Voranschlages
d) Erstellung des Kassenberichtes
e) Abschluss von Verträgen
f) Die Aufnahme der einzelnen Mitglieder zu bestätigen und vorläufige Aufnahmen zu widerrufen.
g) Beantragung von Zuschüssen.
h) Wichtige Angelegenheiten zu besorgen, die den Vereinsorganen vorbehalten sind, jedoch keinen Aufschub dulden.
i) Veranstaltungen anzusetzen.
j) Aufrechterhaltung des Spielbetriebes.
k) Sorge zu tragen für die ordnungsgemäße Instandhaltung des Vereinseigentums.
§8
Aufgaben der Vorstandsmitglieder
1. Für den Vorsitzenden:
a) Gesetzlicher Vorstand ist der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder der beiden vertritt den Verein allein. Lediglich im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende gehalten, nur tätig zu werden, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
b) Er beruft und leitet die Versammlungen der Vereinsorgane
c) Er ist für die ordnungsgemäße und satzungsgerechte Leitung des Vereins und seiner Organe sowie für die Ausübung der Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes verantwortlich.
d) Er hat die Maßnahmen, die ihm von den Vereinsorganen übertragen werden, ordnungsgemäß durchzuführen.
e) Der Vorstand kann die vorstehenden Aufgaben ganz oder teilweise aus triftigen Gründen einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.
f) Der Vorstand kann bei Bedarf Ausschüsse bilden.
2. Für den technischen Leiter:
a) Dem technischen Leiter obliegt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Instandhaltung der gesamten Clubanlage und deren Einrichtungen.
b) Dem technischen Leiter obliegt die Weisungsbefugnis gegenüber Platzwart und Bewirtschafter, soweit es die Belange des Vereins erfordert.
c) Er leitet den Vorsitz des Bauausschusses bei Erweiterungsbauten und ist für die Durchführung verantwortlich.
3. Für den Schriftführer:
a) Der Schriftführer führt selbständig die gesamte vereinsinterne und geschäftliche Korrespondenz des Vereins.
Bei rechtsverbindlichem Schriftverkehr hat der 1. Vorsitzende bzw. 2. Vorsitzende zu unterzeichnen.
b) Führen der Mitgliederliste.
c) Protokollführung bei Versammlungen und Sitzungen der Vereinsorgane.
4. Für den Schatzmeister:
a) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Vereins.
b) Er zieht Beiträge, Umlagen und Abgaben termingerecht ein und führt den dazu notwendigen Schriftverkehr sowie die Mitgliederkartei.
c) Der Schatzmeister stellt den Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr, der von den Rechnungsprüfern rechnerisch und sachlich geprüft sein muss, auf.
d) Der Schatzmeister hat die Rechnungen und die Forderungen zu begleichen, die von dem jeweils zuständigen Vorstandsmitglied oder dem 1. Vorsitzenden abzuzeichnen sind.
5. Für den Sportwart:
a) Der 1. Sportwart ist für die Vorbereitung und die Durchführung des vom Vorstand zu genehmigenden Programms verantwortlich und hat den dazu erforderlichen Schriftverkehr selbständig zu führen.
b) Er hat die sportliche Ausrichtung der Mannschaftswettkämpfe zu überwachen und die hierzu erforderlichen Informationen an Mannschaftsführer, Turnierleitung, Ballwart, Platzwart und Bewirtschafter weiterzugeben.
c) Der 1. Sportwart beruft und leitet die Spielerversammlungen.
d) Er ist verantwortlich für die rechtzeitige Erstellung der Club-Mannschaftsrangliste und deren Meldung an den Verband.
e) Bei der Durchführung dieser Aufgaben wird er vom 2. Sportwart unterstützt und bei Abwesenheit vertreten.
6. Für den Jugendwart:
a) Der Jugendwart ist verantwortlich für die gesamte Jugenderziehungsarbeit innerhalb des Vereins und hat diese Aufgabe selbständig durchzuführen.
b) Der Jugendwart ist für die Durchführung aller Jugendangelegenheiten im Rahmen des vom Vorstand zu genehmigenden Programms verantwortlich.
c) Er hat die sportliche Ausrichtung der Jugendwettkämpfe zu überwachen und die hierzu erforderlichen Informationen an Mannschaftsführer und Ballwart weiterzugeben.
§9
Der erweiterte Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem Vorstand
b) dem 2. Technischen Leiter, dem 2. Sportwart, dem 2. Jugendwart, dem Pressewart, dem 1. Vergnügungswart und dem 2. Vergnügungswart
2. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden jeweils auf 2 Jahre durch die ordentliche Mitgliederversammlung gewählt und zugleich mit den obigen Vereinsämtern betraut. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
1. Dem erweiterten Vorstand obliegen folgende Aufgaben:
a) Unterstützung des Vorstands bei der Durchführung der gesetzten Aufgaben
b) Entscheidung über Neuaufnahmen und Ausschlüsse von Mitgliedern
c) Aufstellung von Platz- und Spielordnung
d) Wahrnehmung der Platzaufsicht
e) Erarbeitung der Gebührenordnung
f) Planung von Cluberweiterung und baulichen Veränderungen
§10
Aufgaben der Mitglieder des erweiterten Vorstandes
1. Für den 2. Sportwart:
Der 2. Sportwart hat den 1. Sportwart bei seiner Arbeit zu unterstützen und bei dessen Abwesenheit zu vertreten. (Siehe §8, Abs. 5)
2. Für den Pressewart:
a) der Pressewart hat zu allen sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen die Vertreter der einschlägigen Presse einzuladen oder selbst ausführlich über die Veranstaltungen in den zuständigen Zeitungen zu berichten.
b) Am Anfang und Ende der Saison einen ausführlichen zusammenfassenden Bericht über das Vereinsgeschehen zu bringen.
3. Für den 2. Jugendwart:
Der 2. Jugendwart unterstützt den Jugendwart bei dessen Arbeit und beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit der praktischen Durchführung des Jugendtrainings.
4. Für den 1. und 2. Vergnügungswart:
Der 1. Vergnügungswart ist für die Durchführung aller gesellschaftlichen Veranstaltungen im Verein zuständig. Der 2. Vergnügungswart vertritt den 1. Vergnügungswart und unterstützt ihn in allen Belangen.
§11
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll innerhalb des ersten Vierteljahres nach Abschluss des vorausgegangenen Geschäftsjahres stattfinden.
Die Tagesordnung hierzu wird vom 1. Vorsitzenden festgelegt und hat folgende Punkte zu enthalten:
a) Bericht des 1. Vorsitzenden bzw. des Schriftführers über das abgelaufene Geschäftsjahr
b) Vorlage der vom Schatzmeister aufgestellten Jahresabschlussrechnung
c) Bericht der Rechnungsprüfer und anschließende Wahl der neuen Rechnungsprüfer
d) Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes
e) Geplante Veranstaltungen
f) Anträge der Mitglieder
1. Ort, Zeit und Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern spätestens 14 Tage vorher per E-Mail bekanntzugeben.
2. Für Mitglieder die keinen E-Mail-Zugang haben, wird die Ladung per Brief zugestellt.
3. Satzungsänderungsanträge der Mitglieder sind spätestens 4 Wochen vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Die Satzungsänderungsanträge sind in der Einladung niederzulegen.
4. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem zuständig für:
a) Jährliche Wahl der beiden Rechnungsprüfer aus dem Kreis der Mitglieder, die die Buchführung und den Abschluss des vergangenen Geschäftsjahres zu prüfen und über das Ergebnis dieser Prüfung einen Bereicht aufzustellen haben.
b) Änderung der Satzung
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
d) Entscheidung über die Berufung eines Mitgliedes gegen den Ausschluss.
e) Auflösung des Vereins.
5. Die Wahl zum Vorstand und erweitertem Vorstand erfolgt durch Handzeichen. Bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlages kann sie „en bloc“ erfolgen. Auf Antrag wird die Wahl geheim durchgeführt. Über das Ergebnis ist ein Protokoll zu fertigen.
6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist ein schriftlicher Bericht niederzulegen, der vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§12
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand, wenn er sie für notwendig hält, jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder entsprechenden schriftlichen Antrag stellt. Bezüglich Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung findet §11 Anwendung.
§13
Änderung der Satzung
Die Satzung darf nur auf einer vorschriftsmäßig einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden. Satzungsänderungen, welche die Vorschriften der Gemeinnützigkeitsverordnung betreffen, bedürfen der Genehmigung durch das zuständige Finanzamt.
§14
Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur eine außerordentliche einberufene Mitgliederversammlung entscheiden. Die Auflösung darf nur von mindestens ¾ der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Bayerischen Landessportverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat,
oder für den Fall, dass derselbe ablehnt, den Gemeinden Ay und Senden je zur Hälfte, mit der Maßgabe, es wiederum für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
3. Eine Fusion mit einem anderen Verein kann nur in einer Mitgliederversammlung von mindestens ¾ der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden. Das Vermögen des Vereins wird in diesem Fall in den neuen Verein überführt.
§15
Schlussbestimmungen
Die Satzung tritt nach Genehmigung durch den BLSV in Kraft.
Diese Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29. Februar 1971 einstimmig beschlossen.
§2 dieser Satzung wurde auf Wunsch des Finanzamtes Neu-Ulm wie vorstehend formuliert geändert. Die Mitgliederversammlung vom 20. Januar 1989 hat die Änderung einstimmig bejaht.
Die erneute Satzungsänderung - §7,2 - §8,1f - §9,1b - §11,2 – wurde auf Antrag der Vorstandschaft von den Mitgliedern der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 14.03.91 genehmigt
Die erneute Satzungsänderung - §9,1b - §9,2 - §10,4 - §11,5– wurde auf Antrag der Vorstandschaft von den Mitgliedern der ordentlichen Mitgliederversammlung am 17.01.2005 genehmigt.
Die erneute Satzungsänderung - § 14 Nr. 3 – wurde auf Antrag der Vorstandschaft von den Mitgliedern der ordentlichen Mitgliederversammlung am 27.01.2014 genehmigt.
Die erneute Satzungsänderung - § 11 Nr. 2 – wurde auf Antrag der Vorstandschaft von den Mitgliedern der ordentlichen Mitgliederversammlung am 27.01.2014 genehmigt.